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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Vertragsgrundlagen

1. Allen der E&A-Gastronomie GmbH erteilten Aufträgen liegen in folgender

Reihenfolge zugrunde:

1.            der Inhalt eines zwischen den Parteien schriftlich geschlossenen Vertrages

2.            die Auftragsbestätigung

3.            das Angebot

4.            diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

5.            die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

II. Vertragsinhalt

1. Die E&A-Gastronomie GmbH erbringt Catering-Dienstleistungen und betreibt Event-Locations.

2. In den von der E&A-Gastronomie GmbH betriebenen Locations sowie vermittelten

Partner-Locations erfolgen die Catering-Dienstleistungen exklusiv durch die E&A-Gastronomie GmbH

3. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen der E&A-Gastronomie GmbH und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der E&A-Gastronomie GmbH schriftlich anerkannt werden.

 

III. Angebot und Angebotsunterlagen / Vertragsschluss

1. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen odersonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich

aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.

2. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum der E&A-Gastronomie GmbH. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung der E&A-Gastronomie GmbH. Bei Zuwiderhandlungen wird eine vom zuständigen Gericht zu bestimmende Vertragsstrafe fällig.

3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der E&A-Gastronomie GmbH zustande.

 

IV. Mietweise Überlassung

1. Alle von der E&A-Gastronomie GmbH angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentum der E&A-Gastronomie GmbH und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.

2. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten.

3. Rückgabebestätigungen der E&A-Gastronomie GmbH erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.

4. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.

5. Die E&A-Gastronomie GmbH ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

 

V. Preise

1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.

2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.

3. Die Angebotspreise gelten vier Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser vier Monate ist die E&A-Gastronomie GmbH berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 10 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.

4. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von der E&A-Gastronomie GmbH zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze der E&A-Gastronomie GmbH.

5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der E&A-Gastronomie GmbH  sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen, als auch für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland.

6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist die E&A-Gastronomie GmbH berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Die E&A-Gastronomie GmbH ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

 

VI. Lieferung/ Transport

1. Genannte Uhrzeiten für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.

2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/

Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von der E&A-Gastronomie GmbH nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.

3. Treten von der E&A-Gastronomie GmbH oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs- Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störung die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer ist unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren. Die E & A Gastronomie GmbH hat in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die die E & A Gastronomie GmbH im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Darüber hinausgehende Gegenleistungen des Auftraggebers sind unverzüglich zu erstatten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.“

4. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Versendungsstelle angeliefert werden. Die E&A-Gastronomie GmbH ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird sie vom Auftraggeber nicht mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf

Gefahr des Auftraggebers.

5. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen der E&A-Gastronomie GmbH gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

 

VII. Abnahme/ Übergabe

1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/ Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht

unangemessen ist.

2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

 

VIII. Gewährleistung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der E&A-Gastronomie GmbH bei Nachlieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und der E&A-Gastronomie GmbH Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen der

E&A-Gastronomie GmbH. Ihr steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.

3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen,

Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.

5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der E&A-Gastronomie GmbH die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.

 

IX. Haftung

1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die E&A-Gastronomie GmbH im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der E&A-Gastronomie GmbH nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der E&A-Gastronomie GmbH gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

2. Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung der E&A-Gastronomie GmbH begründet. Sie steht insoweit nur dafür ein, dass sie in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren.

3. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der E&A-Gastronomie GmbH. Bei Ansprüchen nach dem

Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die E&A-Gastronomie GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der E&A-Gastronomie GmbH,  um in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung der

E&A-Gastronomie GmbH Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus oder umgeräumt wird, so ist die Haftung der E&A-Gastronomie GmbH ausgeschlossen.

5. Alle gegen die E&A-Gastronomie GmbH gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

 

X. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Leistungspflichten der E&A-Gastronomie GmbH ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist die E&A-Gastronomie GmbH zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Die E&A-Gastronomie GmbH  kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.

 

XI. Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen

1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum der E&A-Gastronomie GmbH, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von der E&A-Gastronomie GmbH vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.

3. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung

und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. E&A-Gastronomie GmbH ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

 

XII. Zahlungsbedingungen

1. Die E&A-Gastronomie GmbH ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, zehn Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

3. Der Auftraggeber teilt der E&A-Gastronomie GmbH 5 Tage vor Veranstaltung die definitive Personenzahl mit.

4. Die E&A-Gastronomie GmbH stellt dem Auftraggeber eine à conto-Rechnung in Höhe von 50 % der vereinbarten Leistungen zuzüglich der geltenden

Mehrwertsteuer aus, die 10 Tage vor der Veranstaltung fällig ist.

5. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

6. Bei Zahlungsverzug ist die E&A-Gastronomie GmbH berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz der EZB). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

7. Die E&A-Gastronomie GmbH ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.

 

XIII. Aufrechnung und Abtretung

1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen.

Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der E&A-Gastronomie GmbH übertragbar.

 

XIV. Kündigung/ Stornierung

1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

2. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass die E&A-Gastronomie GmbH hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat die E&A-Gastronomie GmbH  Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt: Werden die vereinbarten Leistungen, gleich aus welchem Grund, bis 30 Tage vor Veranstaltung storniert, behält die E&A-Gastronomie GmbH sich die Geltendmachung einer Entschädigung im Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor. Im Falle von späteren Stornierungen gilt:

bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % der Vergütung

bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung

bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der Vergütung

danach 100 % der Vergütung

3. Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der Auftraggeber dieses, gleich aus welchem Grund, ab, so behält die E&A-Gastronomie GmbH  sich die Geltendmachung eines angemessenen Schadenersatzes bis zu einer Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor.

4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist.

5. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch die E&A-Gastronomie GmbH  oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

XV. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der E&A-Gastronomie GmbH  selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden

 

XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Darmstadt, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

XVII. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An deren Stelle

treten die gesetzlichen Regelungen. Stand Januar 2021

AGB's

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